2. Abschnitt Einbau und Inbetriebnahme von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen
§ 6. Vorprüfung
(1) Bei Aufzügen und Sicherheitsbauteilen von Aufzügen, die mit einer Übereinstimmungserklärung und einer CE-Kennzeichnung nach den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zu versehen sind, ist von der Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach § 5 Abs. 1, 2 und 3 auszugehen.
(2) Vor dem Einbau oder einer wesentlichen Änderung eines Aufzuges ist ein Prüfzeugnis eines Aufzugsprüfers einzuholen, in welchem dieser die ordnungsgemäße Einbindung des Aufzuges in die bauliche Anlage hinsichtlich Sicherheit, Festigkeit, Dauerhaftigkeit sowie Brand- und Schallschutz bestätigt. Vor dem Einbau oder einer wesentlichen Änderung eines Aufzuges, der nicht den Voraussetzungen des Abs. 1 entspricht, ist darüber hinaus ein Prüfzeugnis eines Aufzugsprüfers, daß das Vorhaben den Erfordernissen des § 5 entspricht, einzuholen. Der Aufzugsprüfer hat eine Verbesserung der Sicherheit, insbesondere durch den Einbau von Sicherheitsbauteilen, vorzuschlagen, wenn dies im Hinblick auf die Anforderungen des § 5 Abs. 1 erforderlich ist. Dabei sind die in § 27 Abs. 2 Z 1 bis 10 der ASV 1996 angeführten Leitsätze zu beachten.
(3) Der Aufzugsprüfer hat sich innerhalb angemessener Frist von der Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen iSd. Abs. 2 zu überzeugen. Wurden diese Maßnahmen nicht durchgeführt, hat der Aufzugsprüfer die Behörde davon schriftlich zu verständigen. Die Behörde hat Maßnahmen iSd. Abs. 2 mit Bescheid vorzuschreiben, wenn dies im Hinblick auf die Anforderungen des § 5 Abs. 1 erforderlich ist.
(4) Als wesentliche Änderung eines Aufzuges iSd. Abs. 2 gelten Änderungen, die auf die Beschaffenheit, die ein Aufzug nach den Erfordernissen nach § 5 aufzuweisen hat, von Einfluß sein können.
Als wesentliche Änderungen gelten insbesondere:
a) die Änderung der Anzahl oder der Lage der Halte- oder Ladestellen;
b) die Änderung der Förderhöhe;
c) die Erhöhung der Tragfähigkeit (Nutzmasse) um mehr als 10 %;
d) die Änderung der Betriebsgeschwindigkeit (Nenngeschwindigkeit) um mehr als 10 % bis zu 1 m/s oder um mehr als 5 % bei einer höheren Betriebsgeschwindigkeit (Nenngeschwindigkeit);
e) die Änderung der Art und der Abmessungen der Türen;
f) die Änderung der Steuerung von Schubknopf- auf das Rufsystem;
g) die Änderung der Art der Benützung;
h) die Änderung der Antriebsart, wie von Trommel- auf Treibscheibenantrieb, von elektrischem auf hydraulischen Antrieb oder von Getriebe auf getriebelosen Antrieb;
i) die Änderung der Lage der Gegengewichtsfahrbahn;
j) die Verlegung des Triebwerks- oder des Rollenraumes;
k) die Änderung des Zuganges und der Maße des Triebwerksraumes;
l) die Änderung des Zuganges und der Maße des Rollenraumes.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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