K-AG § 5. Technische Vorschriften, LGBl.Nr. 47/2011, gültig von 01.08.2000 bis 30.06.2011

2. Abschnitt Einbau und Inbetriebnahme von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen

§ 5. Technische Vorschriften

(1) Aufzüge müssen in allen ihren Teilen entsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt werden, daß sie den für Aufzüge der jeweiligen Art notwendigen Erfordernissen der Sicherheit, der Festigkeit, der Dauerhaftigkeit, des Brand- und des Schallschutzes entsprechen. Um Personen mehr als 2 m hoch oder tief senkrecht befördern zu können, dürfen in Bauwerke - soweit es sich nicht um Hubvorrichtungen für Theaterbühnen handelt - nur Aufzüge eingebaut werden.

(2) Neue Aufzüge iSd. § 2 Abs. 1 lit. a Z 1 bis 3 und zur Personenbeförderung bestimmte Aufzüge nach § 2 Abs. 1 lit. b dürfen nur errichtet und in Betrieb genommen werden, wenn sie dem II. Abschnitt der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 (ASV 1996), BGBl Nr 780/1996, entsprechen. Diese Vorschriften gelten nicht für Aufzüge und Einrichtungen iSd § 3 der ASV 1996.

(3) Neue Aufzüge iSd. § 2 Abs. 1 lit. a Z 4, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 1 lit. b, die nicht zur Personenbeförderung bestimmt sind, dürfen nur errichtet und in Betrieb genommen werden, wenn sie der Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV), BGBl Nr 306/1994, entsprechen.

(4) Hubvorrichtungen für Theaterbühnen und Anlagen, die Spezialanfertigungen für den Transport Behinderter sind, dürfen nur errichtet werden, wenn ein Prüfzeugnis eines Aufzugsprüfers oder einer zugelassenen Prüfstelle für Aufzüge beigebracht wird, daß die Aufzugsanlage den Bestimmungen des Abs. 1 unter Bedachtnahme auf die einschlägigen technischen Normen entspricht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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