2. Abschnitt Einbau und Inbetriebnahme von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen
§ 5. Technische Vorschriften
(1)Überwachungsbedürftige Hebeanlagen müssen in allen ihren Teilen entsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt werden, dass sie den notwendigen Erfordernissen der Sicherheit, der Festigkeit, der Dauerhaftigkeit, des Brand- und des Schallschutzes und der Energieeffizienz entsprechen. Darüber hinaus müssen überwachungsbedürftige Hebeanlagen für Personen in allen ihren Teilen entsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt werden, dass sie den notwendigen Erfordernissen der Zugänglichkeit für Personen, den Vorkehrungen für die Notbefreiung eingeschlossener Personen und der barrierefreien Ausführung für Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität entsprechen. Im Aufzugsschacht dürfen keine aufzugsfremden Leitungen und Einrichtungen vorhanden sein.
(2)Überwachungsbedürftige Hebeanlangen iSd. § 2 Abs. 1 lit. a, auch wenn sie sich nicht an starren Führungen entlang, aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen, dürfen nur errichtet und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen über das Inverkehrbringen der ASV 2015 entsprechen.
(3)Überwachungsbedürftige Hebeanlangen iSd. § 2 Abs. 1 lit. b bis h, auch wenn sie sich nicht an starren Führungen entlang, aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen, dürfen nur errichtet und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen der MSV 2010 entsprechen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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