1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 3. Vollziehung
(1) Die Vollziehung dieses Gesetzes fällt - unbeschadet des Verordnungsrechtes der Landesregierung - in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
(2) Von der Regelung des Abs. 1 sind ausgenommen:
a) die Bestimmungen der § 15 und 16;
b) Akte der Vollziehung betreffend bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 B-VG).
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