K-AG § 3. Vollziehung, LGBl.Nr. 3/2014, gültig ab 01.02.2014

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 3. Vollziehung

(1) Die Vollziehung dieses Gesetzes fällt - unbeschadet des Verordnungsrechtes der Landesregierung - in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

(2) Ausgenommen von Abs. 1 sind die § 15 und 16.

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