1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 2. Begriffsbestimmungen
(1) Aufzüge sind
a) Hebezeuge, die zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Fahrkorbes verkehren, der
1. zur Personenbeförderung oder
2. zur Personen- und Güterbeförderung oder,
3. sofern der Fahrkorb betretbar ist (wenn eine Person ohne Schwierigkeiten in den Fahrkorb einsteigen kann) und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Inneren des Fahrkorbs oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind, nur zur Güterbeförderung oder,
4. soweit er nicht von Z 3 erfaßt ist, ausschließlich zur Beförderung von Gütern
bestimmt ist und starren Führungen entlang fortbewegt wird, die gegenüber der Horizontalen um mehr als 15 Grad geneigt sind, und
b) sonstige Hebezeuge, die zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Fahrkorbs nach einem räumlich festgelegten Fahrverlauf fortbewegt werden und eine Neigung von mehr als 15 Grad gegenüber der Horizontalen aufweisen.
(2) Fahrtreppen (Rolltreppen) sind kraftbetriebene Anlagen mit umlaufenden Stufenbändern zur Beförderung von Personen zwischen Verkehrsebenen, die auf unterschiedlicher Höhe liegen.
(3) Fahrsteige sind kraftbetriebene Anlagen mit umlaufenden stufenlosen Bändern zur Beförderung von Personen zwischen Verkehrsebenen, die auf gleicher oder unterschiedlicher Höhe liegen.
(4) Für die von Abs. 1 bis 3 nicht erfaßten Anlagen, wie Hebebühnen, Hubvorrichtungen für Theaterbühnen, Anlagen, die Spezialanfertigungen für den Transport Behinderter sind, Beschickungsanlagen, fahrbare Hebegeräte uä. sowie für Schrägaufzüge mit einer Neigung bis 15 Grad gegenüber der Horizontalen gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 1, 3 und 4 und des § 8 Abs. 1 und 2; im übrigen unterliegen sie nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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