K-AG § 19. Inkrafttretens- und Schlußbestimmungen, LGBl.Nr. 47/2011, gültig von 01.08.2000 bis 30.06.2011

5. Abschnitt Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 19. Inkrafttretens- und Schlußbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Aufzugsgesetz, LGBl Nr 32/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 111/1994, außer Kraft.

(3) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl Nr L 204 vom , S 37, unterzogen.

(4) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:

- RL des Europäischen Parlaments und des Rates 95/16/EG vom zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge, ABl Nr L 213 vom , S 1

- Empfehlung der Kommission 95/216/EG vom über die Verbesserung der Sicherheit der vorhandenen Aufzüge, ABl Nr L 134 vom , S 37.

(5) Bis zum Ablauf des treten in § 16 Abs. 1 an die Stelle des Betrages von 14.530 Euro der Betrag von S 200.000,- und in § 16 Abs. 2 an die Stelle des Betrages von 7260 Euro der Betrag von S 100.000,-.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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