5. Abschnitt Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 19. Inkrafttretens- und Schlußbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Aufzugsgesetz, LGBl Nr 32/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 111/1994, außer Kraft.
(3) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl Nr L 204 vom , S 37, unterzogen.
(4) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
- RL des Europäischen Parlaments und des Rates 95/16/EG vom zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge, ABl Nr L 213 vom , S 1
- Empfehlung der Kommission 95/216/EG vom über die Verbesserung der Sicherheit der vorhandenen Aufzüge, ABl Nr L 134 vom , S 37.
(5) Bis zum Ablauf des treten in § 16 Abs. 1 an die Stelle des Betrages von 14.530 Euro der Betrag von S 200.000,- und in § 16 Abs. 2 an die Stelle des Betrages von 7260 Euro der Betrag von S 100.000,-.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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