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K-AG § 16. Strafbestimmungen, LGBl.Nr. 47/2011, gültig von 01.08.2000 bis 30.06.2011

5. Abschnitt Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 16. Strafbestimmungen

(1) Wer

a) als Eigentümer eines Aufzuges oder als sonst hierüber Verfügungsberechtigter einen neu errichteten oder wesentlich geänderten Aufzug ohne Prüfzeugnis iSd. § 7 Abs. 1 in Betrieb nimmt oder in Betrieb nehmen läßt,

b) als Eigentümer eines Aufzuges oder als sonst hierüber Verfügungsberechtigter den Verpflichtungen nach § 6 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 4, § 18 Abs. 2 oder einem behördlichen Auftrag nach § 9 Abs. 3 nicht nachkommt,

c) als Eigentümer eines Aufzuges oder als sonst hierüber Verfügungsberechtigter, als Aufzugswärter oder dafür verantwortliche Person eines Betreuungsunternehmens den Aufzug nicht sofort außer Betrieb nimmt, obwohl er erkennt oder vom Aufzugsprüfer davon in Kenntnis gesetzt wird, daß die Betriebssicherheit des Aufzuges nicht mehr gegeben ist,

d) einen wegen mangelnder Betriebssicherheit außer Betrieb genommenen Aufzug entgegen § 10 Abs. 1 dritter Satz wieder in Betrieb nimmt,

e) einen Aufzug, dessen Betrieb von der Behörde untersagt oder der von der Behörde gesperrt wurde, vor der Aufhebung der Untersagung des Betriebes oder der Sperre in Betrieb nimmt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 14.530 Euro zu bestrafen.

(2) Wer

a) als Eigentümer eines Aufzuges oder einer Anlage iSd. § 2 Abs. 4 oder als sonst hierüber Verfügungsberechtigter vor dem Einbau oder einer wesentlichen Änderung eines Aufzuges oder einer Anlage kein Prüfzeugnis iSd. § 5 Abs. 4 oder § 6 Abs. 2 einholt,

b) als Eigentümer eines Aufzuges oder einer Anlage iSd. § 2 Abs. 4 oder als sonst hierüber Verfügungsberechtigter den Verpflichtungen nach § 8 Abs. 1, 2, 4 oder 5, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1 oder 3 nicht nachkommt oder die Vorschriften des § 12 Abs. 1 und § 13 verletzt,

c) als Aufzugswärter oder dafür verantwortliche Person eines Betreuungsunternehmens den Verpflichtungen nach § 11 und § 12 Abs. 5 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder als Aufzugswärter in seiner Abwesenheit nicht für eine dem § 12 Abs. 6 entsprechende Vertretung Sorge trägt,

d) unbefugt Eintragungen in das Aufzugsbuch (§ 14 Abs. 2) vornimmt,

e) als Aufzugsprüfer den Verpflichtungen nach § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1 letzter Satz, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 iVm § 9 Abs. 2, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 9 oder 10 nicht nachkommt oder Eintragungen nach § 12 Abs. 2 ohne Vorliegen der Voraussetzungen vornimmt,

f) als Aufzugswärter seine Tätigkeit vor Eintragung in das Aufzugsbuch durch den Aufzugsprüfer nach § 12 Abs. 2 aufnimmt oder nach Streichung aus dem Aufzugsbuch durch die Behörde tätig wird, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 7260 Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe ist nicht festzusetzen.

(5) Die Geldstrafen fließen zur Hälfte der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen worden ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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