4. Abschnitt Sicherheitstechnische Prüfung, Umbau und Modernisierung
§ 15b. Umbau und Modernisierung von nicht CE-gekennzeichneten Hebeanlagen
Bei Umbauten und Modernisierungen von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen, die vor Inkrafttreten der MSV oder der ASV 1996 in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen worden und daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, ist eine Verbesserung der Sicherheit, insbesondere durch Einbau von Sicherheitsbauteilen entsprechend der MSV 2010 und der ASV 2008 sicherzustellen. § 23 Abs. 2 HBV 2009 ist sinngemäß anzuwenden. Bei Modernisierung von Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen sind die Grundsätze gemäß § 16 Abs. 2 HBV 2009 zu beachten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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