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K-AG § 15. Aufzugsprüfer, LGBl.Nr. 3/2014, gültig von 01.02.2014 bis 31.05.2021

3. Abschnitt Betriebsvorschriften

§ 15. Aufzugsprüfer

(1)Die Landesregierung hat jene natürlichen Personen als Aufzugsprüfer zu bestellen, die unter Nachweis ihrer besonderen Befähigung ihre Bestellung schriftlich beantragen und verlässlich sind. Aufzugsprüfer sind zur Erhaltung der technischen Kompetenz verpflichtet.

(2)Personen, die zum Aufzugsprüfer bestellt werden sollen, müssen mindestens folgende Ausbildung und praktische Erfahrung erworben haben und nachweisen:

a) Ausbildung und Ausmaß der praktischen Erfahrung:

1. Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiums oder des Diplomstudiums an einer Technischen Universität in der Elektrotechnik oder im Maschinenbau oder in einer vergleichbaren Studienrichtung und praktische Erfahrung im Ausmaß von zumindest 18 Monaten,

2. Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiums an einer Technischen Universität in der Elektrotechnik oder im Maschinenbau oder in einer vergleichbaren Studienrichtung oder an einer Fachhochschule in einer vergleichbaren Studienrichtung (wie Mechatronik, Elektronik, Maschinenbau) und praktische Erfahrung im Ausmaß von zumindest 24 Monaten oder

3. Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer Höheren Technischen Lehranstalt elektrotechnischer oder maschinenbautechnischer oder vergleichbarer Richtung und praktische Erfahrung im Ausmaß von zumindest 36 Monaten.

b) Die praktische Erfahrung muss in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausbildung stehen und kann wie folgt nachweislich erworben werden:

1. Praktische Erfahrung im Aufzugsbau (Aufzugshersteller, Hersteller von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge oder Montagebetrieb) oder bei einem mit der Errichtung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen befassten Unternehmen, wobei Tätigkeiten auf folgenden Gebieten nachweislich durchgeführt wurden: Konstruktion und Bemessung mechanischer und elektrischer Anlagenteile, Bearbeitung von Schaltplänen (Steuerungs-, Antriebs- und Regelungsbereiche, Sicherheitsstromkreise und dergleichen) und Einbau von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen im mechanischen und elektrotechnischen Bereich,

2. Praktische Erfahrung durch qualifizierte Tätigkeiten im Rahmen der Prüfung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen unter Leitung eines Aufzugsprüfers oder einer Person aus dem Kreis des Inspektionspersonals (Mentor) bei akkreditierten Inspektionsanstalten oder

3. Praktische Erfahrung durch qualifizierte Tätigkeiten bei einer Benannten Stelle für Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge und/oder bei einer Benannten Stelle für Maschinen und Sicherheitsbauteile für Maschinen mit einem entsprechenden Aufgabenbereich.

(3)Von der Vorlage der in Abs. 2 lit. b vorgeschriebenen Nachweise der praktischen Erfahrung kann abgesehen werden, wenn diese auf andere Weise erbracht wird, gleichwertig ist und hierüber Nachweise erbracht werden, insbesondere durch Zeugnisse über qualifizierte Tätigkeiten auf dem Gebiet der Aufzugsprüfung unter Leitung eines Aufzugsprüfers.

(4)Für die Anerkennung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 sind die Bestimmungen des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes – K-BQAG, LGBL. Nr. 10/2009, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Anerkennung von beruflichen Qualifikationen von Personen, die nicht unter § 1 Abs. 2 und 3 des K-BQAG fallen, nur dessen §§ 2 bis 12 anzuwenden sind.

(5)Der Aufzugsprüfer darf von Unternehmen, die sich mit dem Bau oder der Instandhaltung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen befassen, nicht wirtschaftlich abhängig sein. Die Bestellung zum Aufzugsprüfer nach den Rechtsvorschriften des Bundes oder eines anderen Landes gilt als Bestellung nach diesem Gesetz.

(6)Ein Verzeichnis der Aufzugsprüfer ist vom Amt der Kärntner Landesregierung zu führen, am laufenden Stand zu halten, im Internet zu veröffentlichen und jährlich in der „Kärntner Landeszeitung“ zu verlautbaren. Das Verzeichnis ist im Amt der Landesregierung und bei allen Bezirksverwaltungsbehörden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

(7)Der Aufzugsprüfer hat die überwachungsbedürftigen Hebeanlagen, mit deren Überprüfung er betraut ist, innerhalb der Fristen nach § 8 persönlich zu überprüfen. Im Fall seiner Verhinderung hat er einen anderen Aufzugsprüfer mit der Durchführung der Überprüfung zu beauftragen. Auf Verlangen der Behörde hat der Aufzugsprüfer auch andere als die von ihm betreuten überwachungsbedürftigen Hebeanlagen zu überprüfen. Im Fall eines Wechsels des Aufzugsprüfers hat der neu betraute Aufzugsprüfer seine Betrauung im Aufzugsbuch (Anlagenbuch) unter Anführung des Datums der Betrauung festzuhalten und dem bisherigen Aufzugsprüfer bekanntzugeben.

(8)Der Aufzugsprüfer ist verpflichtet, die Prüfungen der Hebeanlagenwärter (§ 12) und die damit verbundenen Maßnahmen durchzuführen. Hebeanlagenwärter, die sich als unzuverlässig oder als geistig oder körperlich nicht geeignet erwiesen haben (§ 12 Abs. 4), und Betreuungsunternehmen, die sich als unzuverlässig erwiesen haben (§ 13 Abs. 3), hat der Aufzugsprüfer unverzüglich der Behörde bekanntzugeben.

(9)Der Aufzugsprüfer hat ein aktuelles Verzeichnis der überwachungsbedürftigen Hebeanlagen, mit deren Überprüfung er betraut ist, zu führen. In dem Verzeichnis sind die Art, die Fabrikationsnummer, das Baujahr, der Erbauer, die Tragkraft, der Aufstellungsort und der Betreiber anzugeben. Der Aufzugsprüfer ist verpflichtet, dieses Verzeichnis auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

(10) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Aufzugsprüfer zu widerrufen, wenn

a) er wiederholt gegen die Pflichten als Aufzugsprüfer verstoßen hat,

b) er dies verlangt,

c) eine der Voraussetzungen seiner Bestellung nicht mehr vorliegt,

d) er seine Befugnis zurückgelegt hat,

e) er seine Befugnis länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat oder

f) er sich nicht als genügend sachkundig erwiesen hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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