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K-AG § 15. Aufzugsprüfer, LGBl.Nr. 47/2011, gültig von 01.03.2009 bis 30.06.2011

3. Abschnitt Betriebsvorschriften

§ 15. Aufzugsprüfer

(1) Die Landesregierung hat jene Personen als Aufzugsprüfer zu bestellen, die unter Nachweis ihrer besonderen Befähigung ihre Bestellung schriftlich beantragen und verläßlich sind.

(2) Die besondere Befähigung ist nachzuweisen durch:

a) das Zeugnis über die zweite Diplomprüfung der Studienrichtung Elektrotechnik oder der Studienrichtung Maschinenbau und eine mindestens zweijährige praktische Verwendung im Aufzugsbau oder

b) die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieurs für Elektrotechnik oder für Maschinenbau nach dem Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl Nr 56/1994, und eine mindestens einjährige praktische Verwendung im Aufzugsbau oder

c) das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Höheren Technischen Lehranstalt elektrotechnischer oder maschinenbautechnischer Richtung oder einer Sonderform dieser Lehranstalten und eine mindestens dreijährige praktische Verwendung im Aufzugsbau.

(3) Der Nachweis der praktischen Verwendung im Aufzugsbau ist durch Nachweis über Tätigkeiten auf folgenden Gebieten zu erbringen:

a) Konstruktion und Bemessung mechanischer und elektrischer Anlagenteile,

b) Bearbeitung von Schaltplänen (Steuerungs-, Antriebs- und Regelungsbereiche, Sicherheitsstromkreise udgl.) und

c) Einbau von Aufzügen im mechanischen und elektrotechnischen Bereich.

(4) Von der Vorlage der in Abs. 3 vorgeschriebenen Nachweise der praktischen Verwendung im Aufzugsbau kann abgesehen werden, wenn diese auf andere Weise erbracht wird, gleichwertig ist und hierüber Nachweise erbracht werden, insbesondere durch Zeugnisse über qualifizierte Tätigkeiten auf dem Gebiet der Aufzugsprüfung unter Leitung eines Aufzugsprüfers.

(5) Für die Anerkennung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 sind die Bestimmungen des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Anerkennung von beruflichen Qualifikationen von Personen, die nicht unter § 1 Abs. 2 und 3 des K-BQAG fallen, nur dessen §§ 2 bis 12 anzuwenden sind.

(6) (entfällt)

(7) Der Aufzugsprüfer darf von Unternehmen, die sich mit dem Bau oder der Instandhaltung von Aufzügen befassen, nicht wirtschaftlich abhängig sein. Die Bestellung zum Aufzugsprüfer nach den Rechtsvorschriften des Bundes oder eines anderen Landes gilt als Bestellung nach diesem Gesetz.

(8) Ein Verzeichnis der Aufzugsprüfer ist im Amt der Landesregierung und bei allen Bezirksverwaltungsbehörden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen, am laufenden Stand zu halten und in der “Kärntner Landeszeitung” zu verlautbaren.

(9) Der Aufzugsprüfer hat die Aufzüge, mit deren Überprüfung er betraut ist, innerhalb der Fristen nach § 8 persönlich zu überprüfen. Im Fall seiner Verhinderung hat er einen anderen Aufzugsprüfer mit der Durchführung der Überprüfung zu beauftragen. Auf Verlangen der Behörde hat der Aufzugsprüfer auch andere als die von ihm betreuten Aufzüge zu überprüfen. Im Fall eines Wechsels des Aufzugsprüfers hat der neu betraute Aufzugsprüfer seine Betrauung im Aufzugsbuch unter Anführung des Datums der Betrauung festzuhalten und dem bisherigen Aufzugsprüfer bekanntzugeben. Der Aufzugsprüfer ist ferner verpflichtet, die Prüfungen der Aufzugswärter (§ 12) und die damit verbundenen Maßnahmen durchzuführen.

(10) Der Aufzugsprüfer hat ein aktuelles Verzeichnis der Aufzüge, mit deren Überprüfung er betraut ist, zu führen. In dem Verzeichnis sind die Art, die Fabrikationsnummer, das Baujahr, der Erbauer, die Tragkraft, der Aufstellungsort und der Eigentümer oder Verfügungsberechtigte des Aufzuges anzugeben. Der Aufzugsprüfer ist verpflichtet, dieses Verzeichnis auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

(11) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Aufzugsprüfer zu widerrufen, wenn

a) er wiederholt gegen die Pflichten als Aufzugsprüfer verstoßen hat,

b) er dies verlangt,

c) eine der Voraussetzungen seiner Bestellung nicht mehr vorliegt,

d) er seine Befugnis zurückgelegt hat,

e) er seine Befugnis länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat oder

f) er sich nicht als genügend sachkundig erwiesen hat.

(12) Die Landesregierung darf durch Verordnung die Höhe des Entgeltes für den Aufzugsprüfer unter Bedachtnahme auf die Art und Dauer der Prüfung, auf die Art und Hubhöhe des Aufzuges sowie auf die für Ziviltechniker geltende Gebührenordnung angemessen festsetzen, wenn eine solche Regelung aus Gründen der Betriebssicherheit der Aufzüge oder des Konsumentenschutzes erforderlich ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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