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K-AG § 14. Aufzugsbuch, LGBl.Nr. 47/2011, gültig von 01.08.2000 bis 30.06.2011

3. Abschnitt Betriebsvorschriften

§ 14. Aufzugsbuch

(1) Über jeden Aufzug ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Aufzugsbuch zu führen, das anläßlich der Abnahmeprüfung vom Aufzugsprüfer beizustellen und in der Nähe des Aufzugs aufzubewahren ist. Der mit der Abnahmeprüfung betraute Aufzugsprüfer hat den Namen des mit den regelmäßigen Überprüfungen betrauten Aufzugsprüfers in das Aufzugsbuch einzutragen und diesen von der Eintragung zu verständigen.

(2) In das Aufzugsbuch sind neben den Eintragungen nach Abs. 1, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 12, § 13 Abs. 1 lit. c, § 15 Abs. 9 die technischen Daten der Anlage, ein Vermerk über die Ausstellung des Prüfzeugnisses nach § 7, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Aufzuges, Sperren des Aufzuges (§ 10) und Unfälle beim Betrieb des Aufzuges einzutragen. Eintragungen in das Aufzugsbuch dürfen, abgesehen von der Bestätigung nach § 9 Abs. 1, nur vom Aufzugsprüfer oder von der Behörde vorgenommen werden.

(3) Das Aufzugsbuch ist dem Aufzugsprüfer und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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