K-AG § 13. Betreuungsunternehmen, LGBl.Nr. 47/2011, gültig von 01.08.2000 bis 30.06.2011

3. Abschnitt Betriebsvorschriften

§ 13. Betreuungsunternehmen

(1) Der Eigentümer eines Aufzuges oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte kann schriftlich ein Unternehmen mit der Betreuung des Aufzuges beauftragen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

a) Der Aufzug muß an ein Leitsystem für Fernnotrufe (technische Überwachungszentrale) angeschlossen sein.

b) Das mit der Betreuung des Aufzuges beauftrage Unternehmen hat über befähigtes und entsprechend ausgebildetes Personal zu verfügen.

c) Dem Aufzugsbuch (§ 14) ist eine Ausfertigung des Betreuungsvertrages beizulegen.

(2) Leitsysteme für Fernnotrufe (technische Überwachungszentralen) haben den in § 23 Abs. 2 Z 1 bis 14 der ASV 1996 festgelegten Mindestanforderungen und den in § 23 Abs. 3 Z 1 bis 6 der ASV 1996 angeführten organisatorischen Voraussetzungen zu entsprechen.

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