K-AG § 12. Aufzugswärter, LGBl.Nr. 47/2011, gültig von 01.08.2000 bis 30.06.2011

3. Abschnitt Betriebsvorschriften

§ 12. Aufzugswärter

(1) Zum Aufzugswärter dürfen vom Eigentümer oder dem sonst über den Aufzug Verfügungsberechtigten nur Personen bestellt werden, die mindestens 18 Jahre alt, körperlich, geistig und fachlich geeignet sowie verläßlich sind.

(2) Die fachliche Eignung des Aufzugswärters zur Besorgung seiner Aufgaben, insbesondere die Kenntnisse der Betriebsvorschriften des Aufzuges, ist von einem Aufzugsprüfer zu überprüfen. Ist die fachliche Eignung gegeben, so hat der Aufzugsprüfer den Namen des Aufzugswärters in das Aufzugsbuch (§ 14) einzutragen. Der Aufzugswärter darf seine Tätigkeit erst nach erfolgter Eintragung aufnehmen.

(3) Dem Aufzugswärter ist als Bescheinigung seiner Sachkenntnis vom Aufzugsprüfer ein auf den betreffenden Aufzug lautendes Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis ist unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik zu bestätigen, daß der Aufzugswärter mit der Einrichtung, dem Betrieb und den Betriebs- und Wartungsanleitungen des Aufzuges vertraut ist. Der Aufzugswärter hat am Zeugnis zu bestätigen, daß er die Betreuung des Aufzuges iSd. § 11 übernommen hat.

(4) Wird eine später aufgetretene Unzuverlässigkeit oder mangelnde Sachkenntnis oder Eignung festgestellt, hat die Behörde die Streichung des Aufzugswärters aus dem Aufzugsbuch und den Entzug des Zeugnisses zu verfügen. Dies ist auch dem Aufzugsprüfer bekanntzugeben.

(5) Der Aufzugswärter muß, solange der Aufzug zur Benützung bereit steht, gegebenenfalls unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen jederzeit leicht erreichbar und verfügbar sein.

(6) Ist der Aufzugswärter, solange der Aufzug zur Benützung bereit steht, nicht leicht erreichbar und verfügbar, können zum Befreien eingeschlossener Personen aus dem Aufzug auch andere Personen herangezogen werden, wenn sie

1. mindestens 18 Jahre alt, geistig und körperlich geeignet und verläßlich sind und

2. mit der Bedienung des Handnotbetriebes zur Notentriegelung von Schachtabschlußtüren und den damit verbundenen Gefahren vertraut und befähigt sind, eingeschlossene Personen aus dem Aufzug zu befreien.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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