3. Abschnitt Betriebsvorschriften
§ 10. Aufzugssperre
(1) Der Eigentümer eines Aufzuges oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte, der Aufzugswärter oder ein Vertreter des Betreuungsunternehmens sind verpflichtet, den Aufzug sofort außer Betrieb zu nehmen, wenn sie
a) erkennen, daß die Betriebssicherheit des Aufzuges nicht mehr gegeben ist, oder
b) vom Aufzugsprüfer davon in Kenntnis gesetzt werden, daß die Betriebssicherheit des Aufzuges nicht mehr gegeben ist. Wird im Fall der lit. b der Aufzug nicht sofort außer Betrieb genommen, so hat der Aufzugsprüfer bei Gefahr im Verzug den Aufzug zu sperren. Der Aufzug darf erst nach der Behebung der Mängel, im Fall der Veranlassung der Maßnahmen durch den Aufzugsprüfer überdies nur nach vorheriger Überprüfung durch den Aufzugsprüfer wieder in Betrieb genommen werden. § 9 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Die Behörde hat den Betrieb eines nicht vorschriftsmäßig überprüften Aufzuges sowie eines Aufzuges, dessen Betriebssicherheit nicht mehr gegeben ist, zu untersagen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde in solchen Fällen den Aufzug durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sperren. Im Fall der Untersagung des Betriebes oder der Sperre eines Aufzuges darf dieser erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn der Behörde eine Bestätigung eines Aufzugsprüfers, daß der Aufzug den Erfordernissen des § 5 entspricht, vorgelegt und die Untersagung des Betriebes oder die Sperre des Aufzuges von der Behörde aufgehoben wird.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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