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Journalistengesetz § 9., StGBl. Nr. 88/1920, gültig ab 29.02.1920

Veräußerung der Zeitungsunternehmung

§ 9.

Für die Zahlung der aus § 8 Abs. 2 sich ergebenden Ansprüche des Redakteurs haften der Erwerber und der Veräußerer zur ungeteilten Hand.

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