Journalistengesetz § 9., StGBl. Nr. 88/1920, gültig ab 29.02.1920
Veräußerung der Zeitungsunternehmung
§ 9.
Für die Zahlung der aus § 8 Abs. 2 sich ergebenden Ansprüche des Redakteurs haften der Erwerber und der Veräußerer zur ungeteilten Hand.
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