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Journalistengesetz § 4., StGBl. Nr. 88/1920, gültig ab 29.02.1920

Arbeitsvertrag

§ 4.

Die Kündigungsfrist muß mindestens drei Monate betragen und erhöht sich nach fünfjähriger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses mit jedem Jahre um einen Monat bis zum Höchstausmaß von einem Jahr.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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