Journalistengesetz § 4., StGBl. Nr. 88/1920, gültig ab 29.02.1920

Arbeitsvertrag

§ 4.

Die Kündigungsfrist muß mindestens drei Monate betragen und erhöht sich nach fünfjähriger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses mit jedem Jahre um einen Monat bis zum Höchstausmaß von einem Jahr.

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