Journalistengesetz § 24., BGBl. I Nr. 178/1999, gültig von 01.09.1999 bis 07.08.2001

Abschnitt 3 Inkrafttreten und Vollziehung

§ 24.

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales betraut.

(3) Die Bezeichnung Abschnitt 1, die Überschrift zu § 1, die Bezeichnung Abschnitt 2 samt den § 16 bis 23 sowie die Bezeichnung Abschnitt 3, die Überschrift zu § 24 und § 24 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 178/1999, treten mit in Kraft. (Anm.: In der Aufzählung fehlt der Entfall der Überschrift des § 13 sowie die Bezeichnung § 24 Abs. 1.)

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