Journalistengesetz § 24. Inkrafttreten und Vollziehung, BGBl. I Nr. 102/2007, gültig ab 29.12.2007

Abschnitt 3 Inkrafttreten und Vollziehung

§ 24. Inkrafttreten und Vollziehung

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales betraut.

(3) Die Bezeichnung Abschnitt 1, die Überschrift zu § 1, die Bezeichnung Abschnitt 2 samt den § 16 bis 23 sowie die Bezeichnung Abschnitt 3, die Überschrift zu § 24 und § 24 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 178/1999, treten mit in Kraft. (Anm.: In der Aufzählung fehlt der Entfall der Überschrift des § 13 sowie die Bezeichnung § 24 Abs. 1.)

(4) § 12 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit in Kraft.

(5) § 8 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 tritt mit in Kraft, soweit nicht durch Verordnung gemäß § 46 Abs. 1 letzter Satz BMVG etwas anderes angeordnet wird.

(6) § 8 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2007 tritt mit in Kraft.

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