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Journalistengesetz § 21. Abänderung und Verlängerung von Gesamtverträgen, BGBl. I Nr. 178/1999, gültig ab 01.09.1999

Abschnitt 2 Ständige freie Mitarbeiter

§ 21. Abänderung und Verlängerung von Gesamtverträgen

§ 20 gilt sinngemäß auch für Abänderungen und Verlängerungen von Gesamtverträgen.

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