Journalistengesetz § 21. Abänderung und Verlängerung von Gesamtverträgen, BGBl. I Nr. 178/1999, gültig ab 01.09.1999
Abschnitt 2 Ständige freie Mitarbeiter
§ 21. Abänderung und Verlängerung von Gesamtverträgen
§ 20 gilt sinngemäß auch für Abänderungen und Verlängerungen von Gesamtverträgen.
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