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Journalistengesetz § 17., StGBl. Nr. 88/1920, gültig von 29.02.1920 bis 31.08.1999

Abschnitt 2 Ständige freie Mitarbeiter

§ 17.

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit.

(2) Mit dessen Durchführung sind die Staatssekretäre für Justiz, für soziale Verwaltung und für Inneres und Unterricht betraut.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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