Journalistengesetz § 17., StGBl. Nr. 88/1920, gültig von 29.02.1920 bis 31.08.1999

Abschnitt 2 Ständige freie Mitarbeiter

§ 17.

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit.

(2) Mit dessen Durchführung sind die Staatssekretäre für Justiz, für soziale Verwaltung und für Inneres und Unterricht betraut.

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