Journalistengesetz § 15., StGBl. Nr. 88/1920, gültig ab 29.02.1920
Wechsel der politischen Richtung
§ 15.
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch auf die am Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Gesetzes bestehenden Arbeitsverhältnisse der Redakteure Anwendung.
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