Journalistengesetz § 14., StGBl. Nr. 88/1920, gültig ab 29.02.1920

Wechsel der politischen Richtung

§ 14.

Die Rechte, die den Redakteuren auf Grund dieses Gesetzes zustehen, können durch den Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.

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