Journalistengesetz § 13., StGBl. Nr. 88/1920, gültig von 29.02.1920 bis 31.08.1999
Wechsel der politischen Richtung
§ 13.
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Insoweit in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, bleiben die bestehenden Vorschriften über das Dienstverhältnis der Redakteure unberührt.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
JAAAA-76881