Journalistengesetz § 13., BGBl. I Nr. 178/1999, gültig ab 01.09.1999

Wechsel der politischen Richtung

§ 13.

Insoweit in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, bleiben die bestehenden Vorschriften über das Dienstverhältnis der Redakteure unberührt.

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