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Journalistengesetz § 10. Auflassung der Zeitungsunternehmung, StGBl. Nr. 88/1920, gültig ab 29.02.1920

§ 10. Auflassung der Zeitungsunternehmung

Wird die Zeitungsunternehmung aufgelassen, so kann dem Redakteur nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten gekündigt werden, wenn nicht gemäß § 4 oder zufolge Vertrages eine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist.

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