§ 9.
Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Bundesgesetz gilt nur für Maßnahmen, die vor dem Ablauf des beginnen oder vor diesem Zeitpunkt begonnene Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 8 fortsetzen.
(2) Für nach dem Ablauf des noch laufende Maßnahmen gilt, dass sich die Höhe der besonderen Beihilfe für LehrgangsteilnehmerInnen gemäß § 3 Abs. 5 ab nach der Höhe der vergleichbaren Teilnehmern während der Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen zu gewährenden Ausbildungsbeihilfen richtet.
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