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JASG § 9., BGBl. I Nr. 82/2008, gültig von 27.06.2008 bis 31.12.2011

§ 9.

Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Bundesgesetz gilt nur für Maßnahmen, die vor dem Ablauf des beginnen oder vor diesem Zeitpunkt begonnene Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 8 fortsetzen.

(2) Für nach dem Ablauf des noch laufende Maßnahmen gilt, dass sich die Höhe der besonderen Beihilfe für LehrgangsteilnehmerInnen gemäß § 3 Abs. 5 ab nach der Höhe der vergleichbaren Teilnehmern während der Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen zu gewährenden Ausbildungsbeihilfen richtet.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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