§ 8.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des außer Kraft. Auszahlungen auf Grund von Fördervereinbarungen nach diesem Bundesgesetz können auch noch im Jahre 2002 erfolgen.
(2) § 1 Abs. 4 und § 4 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/1999 treten mit in Kraft.
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