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JASG § 6., BGBl. I Nr. 83/2000, gültig von 01.09.2000 bis 31.12.2000

§ 6.

Finanzierung

(1) Der Aufwand für Förderungen nach diesem Bundesgesetz wird nach Maßgabe der bundesfinanzgesetzlichen Regelungen aus Bundesmitteln bestritten.

(2) Der Aufwand für Förderungen für Lehrgänge (§ 3) ist für die Jahre 1998 und 1999 mit insgesamt 800 Millionen Schilling begrenzt.

(3) Der Aufwand für Förderungen für Lehrlingsstiftungen (§ 4) ist für die Jahre 1998 und 1999 mit insgesamt 1 Milliarde Schilling begrenzt.

(4) Der Verwaltungsaufwand nach diesem Bundesgesetz wird nicht gesondert abgegolten.

(5) Der Aufwand für Projekte zur Ausbildung in Lehrgängen (§ 3) und diesen vorgelagerten Maßnahmen im Jahr 2000 und in den Folgejahren, der Aufwand für die Weiterführung von Lehrlingsstiftungen (§ 4) für Jugendliche, die bereits darin ausgebildet werden und noch nicht in ein Lehrverhältnis übernommen wurden, der Aufwand für Lehrgänge gemäß § 13 Abs. 2 lit. j des Berufsausbildungsgesetzes und diesen vorgelagerten Maßnahmen und der Aufwand für Maßnahmen der Lehrstellenakquisition im Jahre 2000 und in den Folgejahren kann aus den gemäß Abs. 2 und 3 zur Verfügung gestellten und noch nicht verbrauchten Bundesmitteln bestritten werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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