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JASG § 6., BGBl. I Nr. 91/1998, gültig von 22.07.1998 bis 31.08.2000

§ 6.

Finanzierung

(1) Der Aufwand für Förderungen nach diesem Bundesgesetz wird nach Maßgabe der bundesfinanzgesetzlichen Regelungen aus Bundesmitteln bestritten.

(2) Der Aufwand für Förderungen für Lehrgänge (§ 3) ist für die Jahre 1998 und 1999 mit insgesamt 800 Millionen Schilling begrenzt.

(3) Der Aufwand für Förderungen für Lehrlingsstiftungen (§ 4) ist für die Jahre 1998 und 1999 mit insgesamt 1 Milliarde Schilling begrenzt.

(4) Der Verwaltungsaufwand nach diesem Bundesgesetz wird nicht gesondert abgegolten.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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