§ 4.
Lehrlingsstiftungen
(1) Lehrlingsstiftungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind von Trägern, die keine Lehrberechtigten gemäß § 2 BAG sind, auf Grundlage des § 30 Abs. 1 BAG organisierte Ausbildungen in aussichtsreichen Lehrberufen. Die Lehrlingsstiftungen haben Mitte November des jeweiligen Kalenderjahres zu beginnen.
(2) Der Praxisanteil der Ausbildung hat mindestens 60% zu betragen.
(3) Teil der Inhalte ist auch die Vermittlung von Kenntnissen zur Bewerbung.
(4) Die StiftungsteilnehmerInnen können eine besondere Ausbildungsbeihilfe in der Höhe von 220 € erhalten. Die StiftungsteilnehmerInnen gelten als Lehrlinge im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 ASVG und im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967.
(5) Die bescheidmäßige Anerkennung nach § 30 Abs. 1 BAG durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat bei Vorliegen eines einvernehmlichen Beschlusses der Landesarbeitsgruppe und des entsprechenden Antrages innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
CAAAA-76879