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JASG § 4., BGBl. I Nr. 136/2001, gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2011

§ 4.

Lehrlingsstiftungen

(1) Lehrlingsstiftungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind von Trägern, die keine Lehrberechtigten gemäß § 2 BAG sind, auf Grundlage des § 30 Abs. 1 BAG organisierte Ausbildungen in aussichtsreichen Lehrberufen. Die Lehrlingsstiftungen haben Mitte November des jeweiligen Kalenderjahres zu beginnen.

(2) Der Praxisanteil der Ausbildung hat mindestens 60% zu betragen.

(3) Teil der Inhalte ist auch die Vermittlung von Kenntnissen zur Bewerbung.

(4) Die StiftungsteilnehmerInnen können eine besondere Ausbildungsbeihilfe in der Höhe von 220 € erhalten. Die StiftungsteilnehmerInnen gelten als Lehrlinge im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 ASVG und im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967.

(5) Die bescheidmäßige Anerkennung nach § 30 Abs. 1 BAG durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat bei Vorliegen eines einvernehmlichen Beschlusses der Landesarbeitsgruppe und des entsprechenden Antrages innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen.

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