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JASG § 3., BGBl. I Nr. 91/1998, gültig von 22.07.1998 bis 31.12.2001

§ 3.

Lehrgänge

(1) Lehrgänge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind von Trägern, die keine Lehrberechtigten gemäß § 2 BAG sind, organisierte, zehnmonatige Veranstaltungen zum Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen eines Lehrberufes. Die Lehrgänge haben Mitte November des jeweiligen Kalenderjahres zu beginnen.

(2) Für die Lehrgänge sind Lehrberufe auszuwählen, für die am Arbeitsmarkt des betreffenden Bundeslandes Nachfrage besteht. Die Lehrgänge sind im Hinblick auf eine anschließende betriebliche Lehrausbildung so zu organisieren, daß die Fertigkeiten und Kenntnisse eines Lehrberufes im ersten Lehrjahr vermittelt werden und die praktische Ausbildung mindestens 60 Prozent beträgt. Teil der Inhalte ist auch die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen zur Bewerbung.

(3) Die TeilnehmerInnen an einem Lehrgang sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht Lehrlingen gleichgestellt.

(4) Nach drei Viertel der Dauer des Lehrganges ist der Landesprojektgruppe vom Träger ein Evaluationsbericht vorzulegen. Im Fall eines positiven Ergebnisses der Evaluation kann auf Grund eines einvernehmlichen Beschlusses der Landesprojektgruppe der Lehrgang für jene TeilnehmerInnen verlängert werden, für die trotz der eingesetzten Maßnahmen (§ 5 Abs. 4) der Übertritt in ein Lehrverhältnis aus Mangel an Lehrstellen nicht möglich ist.

(5) Die LehrgangsteilnehmerInnen können eine besondere Beihilfe in der Höhe von 2 000 S netto monatlich erhalten. Die LehrgangsteilnehmerInnen gelten als Lehrlinge im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 ASVG und im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967.

(6) Die Zeit der Teilnahme an einem Lehrgang ist bei im ersten Lehrjahr vollverwandten Lehrberufen auf eine spätere Lehrzeit anzurechnen. In anderen Fällen hat eine aliquote Anrechnung, soweit sachlich vertretbar, zu erfolgen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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