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JASG § 1., BGBl. I Nr. 14/1999, gültig von 15.11.1998 bis 31.08.2000

§ 1.

Ausbildungsprojekte

(1) Für die Schulentlaßjahrgänge 1998 und 1999 sind beginnend in den Ausbildungsjahren 1998/1999 und 1999/2000 Projekte für Ausbildungsmaßnahmen mit 2 500 Plätzen in Lehrgängen und 1 500 Plätzen in Lehrlingsstiftungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Förderung von geeigneten Trägern bereitzustellen und zu besetzen. Diese Plätze sind auf die Bundesländer aufzuteilen.

(2) Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz trifft, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. Entscheidungen über die Anzahl der den einzelnen Bundesländern zugewiesenen Plätze in Lehrgängen und Lehrlingsstiftungen sowie die Aufteilung der gemäß § 6 bereitgestellten Bundesmittel bedürfen darüber hinaus des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.

(3) Wenn ein Bundesland zusätzlich Landesmittel zur Verfügung stellt, so kann die Anzahl der Plätze entsprechend erhöht werden.

(4) Wenn es im Sinne einer Lösung der Probleme auf dem Jugendarbeitsmarkt im Bundesland sinnvoll und zielführend ist, können durch einvernehmlichen Beschluß der Landesarbeitsgruppe die Ausbildungsmaßnahmen auch auf die Schulentlaßjahrgänge 1997 und früher ausgedehnt werden. Die Unterbringung des jeweiligen Entlaßjahrganges 1998 bzw. 1999 darf dadurch nicht erschwert werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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