§ 9. Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich des § 6 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz,
2. hinsichtlich des § 6a der Bundesminister für Finanzen,
3. hinsichtlich der § 2 und 3 der Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz,
4. im Übrigen der Bundesminister für Gesundheit und Frauen
betraut.
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