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IVF-Fonds-Gesetz § 7. Register, BGBl. I Nr. 3/2010, gültig von 14.01.2010 bis 24.05.2018

§ 7. Register

(1) Der Fonds hat

1. ein öffentliches Verzeichnis über Namen und Anschrift der Vertragskrankenanstalten (§ 5) und

2. ein nichtöffentliches Register gemäß Abs. 3

automationsunterstützt zu führen.

(2) Das Register wird gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG), BGBl. I Nr. 132/2006, von der Gesundheit Österreich GmbH (Geschäftsbereich ÖBIG) im Auftrag des Fonds geführt.

(3) Das nichtöffentliche Register hat folgende Daten zu enthalten:

1. Namen, Sozialversicherungsnummern und Krankenversicherungsträger des Paares,

2. die für die Behandlung erforderlichen Befunde einschließlich Behandlungsbeginn, Medikation, Behandlungsverlauf,

3. Erfolg/Ergebnis der Versuche und

4. Anzahl der pro Paar in den jeweiligen Vertragskrankenanstalten durchgeführten IVF-Versuche, für die eine Kostentragung nach diesem Bundesgesetz erfolgte.

(4) Die im Register gemäß Abs. 3 gespeicherten Daten dienen dem Fonds ausschließlich

1. zur Ab- bzw. Verrechnung des Fonds,

2. zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen (§ 4) auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2,

3. als Grundlage für Qualitätssicherung und -kontrolle auf dem Gebiet der In-vitro-Fertilisation und

4. der Kontrolle der in den mit den Krankenanstalten nach § 5 abgeschlossenen Verträgen festgelegten Leistungen.

Für Zwecke der Qualitätssicherung und -kontrolle auf dem Gebiet der In-vitro-Fertilisation dürfen Daten nur indirekt personenbezogen verarbeitet werden.

(5) Die Vertragskrankenanstalten sind verpflichtet, die zur Erfüllung der in Abs. 4 genannten Zwecke erforderlichen Daten gemäß Abs. 3 der von ihnen behandelten Personen der Gesundheit Österreich GmbH online über eine gesicherte Datenverbindung zu übermitteln.

(6) Auf Grund der Meldungen gemäß Abs. 5 hat die Gesundheit Österreich GmbH zumindest einmal jährlich eine Datenauswertung zu erstellen, für die der Personenbezug zu beseitigen ist.

(7) Die Erteilung der Zugriffsberechtigungen an die Vertragskrankenanstalten und an den Fonds ist durch die Gesundheit Österreich GmbH nachvollziehbar zu dokumentieren. Zugriffsberechtigt auf das Register sind ausschließlich autorisierte Mitarbeiter/innen des Bundesministeriums für Gesundheit und der Gesundheit Österreich GmbH auf Daten gemäß Abs. 3 sowie die Vertragskrankenanstalten auf die von ihnen gemäß Abs. 5 übermittelten Daten.

(8) Die Gesundheit Österreich GmbH hat sicherzustellen, dass personenbezogene Daten gelöscht werden, sofern sie für die in Abs. 4 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, und den Bundesminister für Gesundheit über die getroffenen Maßnahmen zu informieren.

(9) § 15a Abs. 4, 7, 8, 11, 12 und 13 GÖGG ist anzuwenden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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