§ 7. Register
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hat ein Register über die Vertragskrankenanstalten nach § 5 zu führen, das hinsichtlich Namen und Anschrift der Vertragskrankenanstalten öffentlich zugänglich ist.
(2) Der Fonds führt für Verrechnungszwecke Aufzeichnungen darüber, wieviele Versuche einer In-vitro-Fertilisation bei einer Person durchgeführt wurden, für die eine Kostentragung nach diesem Bundesgesetz (§ 2 Abs. 2) erfolgte. Auf Grund dieser Meldungen ermittelt der Fonds, wieviele Versuche von den einzelnen Vertragskrankenanstalten mit welchem Erfolg durchgeführt wurden und übermittelt diese Daten an das beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales geführte Register. Die übermittelten Daten dürfen keine identifizierbaren Angaben über die behandelten Personen enthalten.
(3) Das Register hat jedenfalls gesondert für jede Vertragskrankenanstalt die Anzahl der Versuche, für die eine Kostentragung nach diesem Bundesgesetz (§ 2 Abs. 2) erfolgte, und die dabei erreichten Schwangerschaften auszuweisen. Diese Aufzeichnungen sind auch Grundlage für Qualitätssicherung und - kontrolle, die durch den Bundesminister für Gesundheit und Frauen vorzunehmen sind. Dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz ist auch der nichtöffentliche Teil des Registers zugänglich zu machen.
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