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IVF-Fonds-Gesetz § 6a. Befreiung von Abgaben, Stempel- und Rechtsgebühren, BGBl. I Nr. 42/2004, gültig ab 01.05.2004

§ 6a. Befreiung von Abgaben, Stempel- und Rechtsgebühren

(1) Der Fonds ist von allen Abgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

(2) Die vom Fonds ausgestellten Schriften, die von ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfte und die an ihn gerichteten Eingaben sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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