IVF-Fonds-Gesetz § 5c. Auskunftspflicht, BGBl. I Nr. 35/2015, gültig ab 24.02.2015
§ 5c. Auskunftspflicht
Die Vertragskrankenanstalten haben die vom IVF-Fonds übernommenen Leistungen und Tarife in einer für die Paare leicht ersichtlichen Form zugänglich zu machen.
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