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IVF-Fonds-Gesetz § 5. Vertragskrankenanstalten; Qualitätssicherung, BGBl. I Nr. 180/1999, gültig von 01.01.2000 bis 13.01.2010

§ 5. Vertragskrankenanstalten; Qualitätssicherung

(1) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger schließt für den Fonds mit Trägern von Krankenanstalten, die In-vitro-Fertilisationen durchführen, Verträge ab. Durch diese Verträge wird die Berechtigung zur Durchführung der In-vitro-Fertilisationen unter Kostentragung des Fonds (§ 2 Abs. 2) begründet. Sie bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung des Fonds.

(2) Die Verträge nach Abs. 1 haben bundeseinheitlich zu sein und zumindest folgenden Inhalt aufzuweisen:

1. Leistungsumfang und Honorierung;

2. Dokumentation;

3. Rechte und Pflichten der Vertragspartner;

4. Maßnahmen der Qualitätssicherung;

5. Modalitäten der Rechnungslegung;

6. Modalitäten der Kündigung.

(3) Ein Vertrag nach Abs. 1 setzt voraus, daß der Träger der Krankenanstalt eine Zulassung nach § 5 Abs. 2 des Fortpflanzungsmedizingesetzes besitzt und in Erfüllung der sich aus den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft ergebenden Anforderungen insbesondere kontinuierlich spezifische Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführt. Dabei ist im Sinn einer qualitätsgesicherten Durchführung von Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 Z 2 bis 4 des Fortpflanzungsmedizingesetzes insbesondere auf die Relation von erreichten Schwangerschaften pro durchgeführten Zyklen sowie die Zahl von Zyklen zu achten. Überdies ist beim Abschluß von Verträgen auf eine ausreichende Versorgung Bedacht zu nehmen.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Fachgesellschaften für die Ausarbeitung eines umfassenden Konzeptes für Qualitätssicherung auf dem Gebiet der In-vitro-Fertilisation zu sorgen.

(5) Bei Wegfall von Voraussetzungen nach Abs. 2 oder nach Abs. 3 ist der Fonds verpflichtet, den Vertrag zu kündigen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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