§ 4. Anspruchsvoraussetzungen
(1) Ein Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2 besteht
1. bei Sterilität der Frau
a) tubaren,
b) durch Endometriose bedingten oder
c) durch polyzystisches Ovar bedingten
Ursprungs oder
2. bei Sterilität des Mannes.
(2) Der Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2 besteht für höchstens vier Versuche pro Paar. Sofern einer dieser Versuche erfolgreich beendet und eine Schwangerschaft im Sinne des § 1a Abs. 2 herbeigeführt wurde, besteht ab diesem Versuch ein Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2 für vier weitere Versuche. Gleiches gilt, wenn eine Schwangerschaft durch einen nicht fondsfinanzierten Versuch herbeigeführt wurde, sofern das Paar eindeutig nachweist, dass die Schwangerschaft durch eine IVF-Methode zustande kam.
(3) Der Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2 besteht nicht, wenn die Sterilität die beabsichtigte Folge eines von der Frau bzw. vom Mann gewünschten Eingriffs ist.
(4) Voraussetzung für den Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2 ist weiters, dass zum Zeitpunkt des Beginns eines Versuchs einer In-vitro-Fertilisation
1. die Frau das 40. Lebensjahr und der Mann das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. im Krankheitsfall sowohl für die Frau als auch den Mann die Leistungszuständigkeit
a) der gesetzlichen Krankenversicherung,
b) einer Krankenfürsorgeeinrichtung,
c) einer auf Grund einer Ausnahme gemäß § 5 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, durch einen Gruppenvertrag abgeschlossenen privaten Krankenversicherung oder
d) eines sonstigen privaten Versicherungsunternehmens und dessen Einverständnis zur Übernahme von 50 % der Kosten gemäß § 2 Abs. 2
vorliegt und
3. bei Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, erfüllt sind.
(5) Die Kostentragung nach § 2 Abs. 2 setzt weiters voraus, dass der Träger der Krankenanstalt
1. eine Zulassung nach § 5 Abs. 2 Fortpflanzungsmedizingesetz besitzt,
2. über einen rechtsgültigen Vertrag mit dem Fonds (§ 5) verfügt und
3. einen Behandlungsvertrag mit den in Abs. 4 genannten Personen geschlossen hat, dem zumindest eine der in Abs. 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen zu Grunde liegt.
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