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IVF-Fonds-Gesetz § 4. Anspruchsberechtigung, BGBl. I Nr. 180/1999, gültig von 01.01.2000 bis 30.04.2004

§ 4. Anspruchsberechtigung

(1) Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2 besteht für höchstens vier Versuche pro Paar und angestrebter Schwangerschaft in den Fällen von Sterilität tubaren Ursprungs bei der Frau oder in den Fällen von Sterilität beim Mann, sofern

1. zum Zeitpunkt des Beginns eines Versuches einer In-vitro-Fertilisation die Frau das 40. Lebensjahr und der Mann das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

2. die Leistungszuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung im Krankheitsfall vorliegt und

3. bei Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, erfüllt sind.

(2) Die Kostentragung nach § 2 Abs. 2 setzt weiters voraus, daß der Träger der Krankenanstalt

1. eine Zulassung nach § 5 Abs. 2 des Fortpflanzungsmedizingesetzes besitzt,

2. über einen rechtsgültigen Vertrag mit dem Fonds (§ 5) verfügt und

3. einen Behandlungsvertrag mit den in Abs. 1 genannten Personen geschlossen hat, dem die in Abs. 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen zugrunde liegen.

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