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IVF-Fonds-Gesetz § 3. Mittel des Fonds, BGBl. I Nr. 42/2004, gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2019

§ 3. Mittel des Fonds

(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch Überweisungen

1. aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen,

2. der Krankenversicherungsträger,

3. der Krankenfürsorgeeinrichtungen,

4. des Verbands der Versicherungsunternehmen Österreichs und

5. mit deren Einverständnis sonstiger privater Versicherungsunternehmen.

(2) Die Mittel zur Kostentragung nach § 2 Abs. 2 sind

1. zu 50 % aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und

2. zu 50 % durch

a) die Krankenversicherungsträger im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger,

b) die Krankenfürsorgeeinrichtungen,

c) den Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs oder

d) mit deren Einverständnis sonstige private Versicherungsunternehmen

aufzubringen. Die Aufteilung der von den Krankenversicherungsträgern, den Krankenfürsorgeeinrichtungen und dem Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs und sonstigen Versicherungsunternehmen aufzubringenden Mittel hat den jeweiligen Fällen, in denen eine Mitfinanzierung durch den Fonds erfolgt, zu entsprechen.

(3) Die Überweisung durch den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, die Krankenversicherungsträger, die Krankenfürsorgeeinrichtungen, den Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs und sonstige Versicherungsunternehmen hat innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung durch den Fonds zu erfolgen. Der Antrag hat den Nachweis über die Angemessenheit der an den Fonds zu überweisenden Beträge und über die Fälligkeit zu enthalten.

(4) Der Fonds hat ausgeglichen zu gebaren. Seine Mittel sind derart anzulegen, dass sie zur Deckung des Aufwands jederzeit herangezogen werden können.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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