§ 3.
(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch Überweisungen
1. aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und
2. der Krankenversicherungsträger.
(2) Der Fonds hat ausgeglichen zu gebaren. Die Mittel zur Kostentragung nach § 2 Abs. 2 sind
1. zu 50% aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und
2. zu 50% durch die Krankenversicherungsträger unter Anwendung des Schlüssels nach § 567 Abs. 8 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,
aufzubringen.
(3) Die Überweisung durch den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und die Krankenversicherungsträger hat innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung durch den Fonds zu erfolgen. Der Antrag hat den Nachweis über die Angemessenheit allfällig zu leistender Vorschüsse an den Fonds bzw. über die Fälligkeit der mit dem Fonds abgerechneten Beträge zu enthalten.
(4) Die Mittel des Fonds sind derart anzulegen, daß sie zur Deckung des Aufwandes jederzeit herangezogen werden können.
(5) Der Fonds ist von allen Abgaben und Gebühren befreit.
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