§ 2.
(1) Beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ein Fonds zur Mitfinanzierung der In-vitro-Fertilisation (im folgenden kurz „Fonds'' genannt) einzurichten. Der Fonds hat Rechtspersönlichkeit und wird vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vertreten.
(2) Der Fonds hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 70% der Kosten der In-vitro-Fertilisation zu tragen, wenn diese in Vertragskrankenanstalten nach § 5 durchgeführt wird.
(3) Der Fonds hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag und einen Rechnungsabschluß, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen muß, sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen und den Bundesministern für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie für Umwelt, Jugend und Familie vorzulegen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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