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IStVG § 7. Zuständige Behörde, BGBl. I Nr. 54/2021, gültig ab 01.05.2021

§ 7. Zuständige Behörde

Zuständige Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Finanzamt für Großbetriebe. Die zuständige Behörde ist berechtigt, mit den Vergütungsberechtigten unmittelbar zu verkehren.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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