IStVG § 7. Zuständige Behörde, BGBl. I Nr. 54/2021, gültig ab 01.05.2021

§ 7. Zuständige Behörde

Zuständige Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Finanzamt für Großbetriebe. Die zuständige Behörde ist berechtigt, mit den Vergütungsberechtigten unmittelbar zu verkehren.

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