§ 3.
Hinsichtlich der Vergütungsberechtigten im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 gilt weiters:
1. Die Vergütung darf für den einzelnen Vergütungsberechtigten den Gesamtbetrag von 2 900 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen.
2. Anstelle einer Vergütung für die Umsatzsteuer aus den einzelnen Lieferungen und sonstigen Leistungen können Vergütungsberechtigte eine pauschale Vergütung in Höhe von 100 Euro je angefangenem oder vollem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Vergütung der Umsatzsteuer erfüllt sind, in Anspruch nehmen. Die Vergütungsberechtigten haben in diesem Fall die Inanspruchnahme der Pauschalvergütung jeweils in ihrem ersten für ein Kalenderjahr eingereichten Vergütungsantrag zu erklären und sind daran für dieses Kalenderjahr gebunden.
3. Personen, die im Sinne des Artikels 38 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966, Angehörige der Republik Österreich oder in ihr ständig ansässig sind, haben keinen Vergütungsanspruch.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
IAAAA-76877