§ 14.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3 und des § 7 ist auch der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, und mit der Vollziehung des § 2 Abs. 1 ist auch - soweit es sich um zivilrechtliche Bestimmungen handelt - der Bundesminister für Justiz betraut.
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