IStVG § 12. Geschlechtsneutrale Formulierung, BGBl. I Nr. 3/2021, gültig ab 08.01.2021
§ 12. Geschlechtsneutrale Formulierung
Die verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
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