IStVG § 11. Erdgasabgabe, BGBl. I Nr. 71/2003, gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004

§ 11. Erdgasabgabe

(1) Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 haben in sinngemäßer Anwendung der für die Vergütung der Umsatzsteuer nach diesem Bundesgesetz maßgebenden Bestimmungen Anspruch auf Vergütung der Erdgasabgabe.

(2) Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 haben in sinngemäßer Anwendung der für die Vergütung der Umsatzsteuer nach diesem Bundesgesetz maßgebenden Bestimmungen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Vergütung der Erdgasabgabe:

1. Die Vergütung darf für den einzelnen Vergütungsberechtigten den Gesamtbetrag von 180 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen.

2. Anstelle einer Vergütung gemäß Z 1 können Vergütungsberechtigte eine pauschale Vergütung in Höhe von 5 Euro je angefangenem oder vollem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Vergütung der Elektrizitätsabgabe erfüllt sind, in Anspruch nehmen. Die pauschale Vergütung ist überdies nur zulässig, wenn

- die ausländische Vertretungsbehörde (die internationale Organisation), durch welche gemäß § 4 Abs. 2 die Einreichung des Vergütungsantrages zu erfolgen hat, auf dem Vergütungsantrag bestätigt, dass sie selbst für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung der solcherart pauschal vergüteten Elektrizitätsabgabe beantragt, und

- der Vergütungsberechtigte für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung der Umsatzsteuer oder bloß eine pauschale Vergütung der Umsatzsteuer nach § 3 Z 2 in Anspruch nimmt.

3. Die in Z 1 und 2 genannten Beträge verdoppeln sich bei Vergütungsberechtigten, die für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung von Elektrizitätsabgabe in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist weiters, dass die ausländische Vertretungsbehörde (die internationale Organisation), durch welche gemäß § 4 Abs. 2 die Einreichung des Vergütungsantrages zu erfolgen hat, auf dem Vergütungsantrag bestätigt, dass sie selbst für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung der diesbezüglichen Elektrizitätsabgabe beantragt.

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