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IStVG § 10. Elektrizitätsabgabe, BGBl. I Nr. 180/2004, gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2020

§ 10. Elektrizitätsabgabe

(1) Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 haben in sinngemäßer Anwendung der für die Vergütung der Umsatzsteuer nach diesem Bundesgesetz maßgebenden Bestimmungen Anspruch auf Vergütung der Elektrizitätsabgabe.

(2) Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 haben in sinngemäßer Anwendung der für die Vergütung der Umsatzsteuer nach diesem Bundesgesetz maßgebenden Bestimmungen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Vergütung der Elektrizitätsabgabe:

1. Die Vergütung darf für den einzelnen Vergütungsberechtigten den Gesamtbetrag von 180 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen.

2. Voraussetzung ist weiters, dass die ausländische Vertretungsbehörde (die internationale Organisation), durch welche gemäß § 4 Abs. 2 die Einreichung des Vergütungsantrages zu erfolgen hat, auf dem Vergütungsantrag bestätigt, dass sie selbst für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung der diesbezüglichen Elektrizitätsabgabe beantragt.

3. Der in Z 1 genannte Betrag verdoppelt sich bei Vergütungsberechtigten, die für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung von Erdgasabgabe in Anspruch nehmen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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